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   BGH, 15.06.1994 - IV ZR 45/94   

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https://dejure.org/1994,3409
BGH, 15.06.1994 - IV ZR 45/94 (https://dejure.org/1994,3409)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1994 - IV ZR 45/94 (https://dejure.org/1994,3409)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1994 - IV ZR 45/94 (https://dejure.org/1994,3409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bundesgerichtshof - Senatsanfrage - Identische Rechtsfragen - Aussetzung des Verfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GVG § 132 Abs. 3
    Aussetzung von Verfahren vor dem Bundesgerichtshof vor Vorlegung einer Rechtsfrage am Großen Senat

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2299
  • MDR 1995, 410
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1994 - II ZB 13/93
    Auszug aus BGH, 15.06.1994 - IV ZR 45/94
    Die Revision bezieht sich insbesondere auf den Beschluß des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1994 - II ZB 13/93 - NJW 1994, 1222f.

    Er hat sich ferner in einem Beschluß vom 4. Mai 1994 im Verfahren II ZB 13/93 mit der Anfrage des II. Zivilsenats auseinandergesetzt, ob an der bisherigen Rechtsauffassung festgehalten werde, und diesen Standpunkt bekräftigt.

  • BGH, 21.02.2017 - 1 ARs 16/16

    Anfrageverfahren (Zulässigkeit einer Vorlage zum Großen Senat für Strafsachen nur

    Allein aus dem Umstand, dass ein Senat einen Anfragebeschluss gefasst hat, ergibt sich weder aus § 132 GVG, noch aus Sinn und Zweck des Anfrageverfahrens eine Sperrwirkung für die anderen Senate, weiterhin unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 1994 - IV ZR 45/94 = NJW 1994, 2299 und vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00; Franke in LR, 26. Aufl., § 132 GVG Rn. 21).
  • BGH, 24.08.2000 - 1 StR 349/00

    Bande; Bandenraub; Raub; Bindungswirkung von Anfragebeschlüssen; Anrufung des

    Der Anfragebeschluß verpflichtet die angefragten Senate nicht dazu, ihrerseits den Großen Senat anzurufen, wenn sie an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen (BGH IV. Zivilsenat, NJW 1994, 2299 f.).
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